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Tierschutz vor Mieterschutz?

Tipps vom Immobilienprofi, erklärt von Frank Mikoleit, Justitiar der OTTO
STÖBEN Hausverwaltung und WEG-Verwaltung.

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Tipps vom Immobilienprofi" Hinweise, die Ihnen helfen sollen, Fehler und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Tierschutz vor Mieterschutz?
Sachverhalt:
Auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses nisten Möwen. Anwohner werden von den Möwen im Sturzflug angegriffen, weil die sich bedroht fühlten und ihren Nistplatz verteidigen wollten. Dem Vermieter sind die Hände gebunden, da er aus tierschutzrechtlichen Gründen das Nest nicht entfernen darf.

Rechtliche Beurteilung:
Fraglich ist, ob den Mietern deswegen ein Recht auf Mietminderung zusteht.

Das Vorliegen eines Mangels Mietsache i. S. § 536 BGB wäre anzunehmen, da der uneingeschränkte Gebrauch der Mietsache, hierzu zählen auch Gemeinschaftsflächen, nicht möglich ist.

Allerdings hat in diesem Fall der Vermieter aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen. Das Recht zur Minderung ist jedoch nicht vom Verschulden des Vermieters abhängig.

Die Frage ist jedoch, ob dem Mieter diese Beeinträchtigung zuzumuten ist.

Eine einschlägige Rechtsprechung bezüglich der Beeinträchtigung durch Möwen liegt nicht vor. In Fällen der Belästigung durch nistende Tauben wurde ein Minderungsrecht bejaht. Hier ging es primär um die Belästigung durch Geräusche und Dreck.

Ob der Möwenfall mit dem Taubenfall gleichzusetzen ist, ist fraglich.

Im Gegensatz zu den Tauben, die sich dauerhaft einnisten, findet die Belästigung durch Möwen nur während der Brutzeit (ca. 3 – 5 Wochen) statt. Zudem kann der Vermieter hier, anders als bei Tauben, keine Abhilfe schaffen.

Dieses würde eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Im Streitfalle müssten mithin die Gerichte eine Entscheidung herbeiführen. Dem Vermieter ist auf jeden Fall zu raten, vor der nächsten Brutsaison geeignete Nistplätze durch Vorkehrungen wie z. B. Spikes für die Möwen unattraktiv zu machen.

Gegebenenfalls sollte man in küstennahen Gebieten eine Klausel in den Mietvertrag mit aufnehmen, die auf eine Belästigung und Beeinträchtigung durch Möwen hinweist.

„Aktuelle Kenntnisse über den Markt und die Rechte und Pflichten von Eigentümern und Mietern sind die Grundvoraussetzung für eine wirtschaftlich sinnvolle Immobilienwirtschaft", ergänzt Carsten Stöben, Geschäftsführender Gesellschafter von OTTO STÖBEN Immobilien. „Hier kann meiner Meinung nach nur die Erfahrung und das Wissen einer professionellen Hausverwaltung helfen."


Ansprechpartner:
Geschäftsführer Carsten Stöben
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