Zertifizierungspflicht für WEG-Verwalter
Ab dem 1.12.2022 kann schon ein einzelner Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 26a Absatz 1 Satz 1 WEG verlangen, dass für die WEG-Verwaltung ein IHK-zertifizierter Verwalter bestellt wird. Hierauf weist Frank Mikoleit, Justitiar der OTTO STÖBEN GmbH, hin.
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Frank Mikoleit, Rechtsanwalt und Justitiar
Ausnahmen gibt es nur für kleine Wohnungseigentumsgemeinschaften (wenn bis zu acht Sonder-eigentumsrechte bestehen) oder bei Wohnungs-eigentumsgemeinschaften, die auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verzichten.
Das heißt im Einzelnen, dass die mit der Verwaltung unmittelbar betrauten Mitarbeiter von der IHK zertifiziert sein müssen. Die IHK-Zertifizierung setzt eine recht anspruchsvolle Sachkundeprüfung voraus. Für Verwalter, die vor diesem Zeitpunkt bereits bestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.06.2024.
Mitarbeiter, welche eine immobilienspezifische Ausbildung wie Immobilien-kaufmann/-frau, Immobilien-fachwirt/-in haben oder auch Volljuristen, sind der IHK-Zertifizierung gleichgestellt.
„Da bei der OTTO STÖBEN GmbH ausschließlich Mitarbeiter mit den o.a. qualifizierten Berufsabschlüssen die Kunden in der WEG-Verwaltung betreuen, ist unser Unternehmen als juristische Person schon längst als zertifizierter Verwalter nach § 26a Absatz 1, Satz 1 WEG i. V. m. § 8 ZertVerwV tätig“, betont Volljurist Frank Mikoleit.
-- Pressemitteilung OTTO STÖBEN 12.07.2022 --
Weitere Auskünfte erteilt:
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