Zertifizierungspflicht für WEG-Verwalter
Ab dem 1.12.2022 kann schon ein einzelner Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 26a Absatz 1 Satz 1 WEG verlangen, dass für die WEG-Verwaltung ein IHK-zertifizierter Verwalter bestellt wird. Hierauf weist Frank Mikoleit, Justitiar der OTTO STÖBEN GmbH, hin.
Frank Mikoleit, Rechtsanwalt und Justitiar
Ausnahmen gibt es nur für kleine Wohnungseigentumsgemeinschaften (wenn bis zu acht Sonder-eigentumsrechte bestehen) oder bei Wohnungs-eigentumsgemeinschaften, die auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verzichten.
Das heißt im Einzelnen, dass die mit der Verwaltung unmittelbar betrauten Mitarbeiter von der IHK zertifiziert sein müssen. Die IHK-Zertifizierung setzt eine recht anspruchsvolle Sachkundeprüfung voraus. Für Verwalter, die vor diesem Zeitpunkt bereits bestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.06.2024.
Mitarbeiter, welche eine immobilienspezifische Ausbildung wie Immobilien-kaufmann/-frau, Immobilien-fachwirt/-in haben oder auch Volljuristen, sind der IHK-Zertifizierung gleichgestellt.
„Da bei der OTTO STÖBEN GmbH ausschließlich Mitarbeiter mit den o.a. qualifizierten Berufsabschlüssen die Kunden in der WEG-Verwaltung betreuen, ist unser Unternehmen als juristische Person schon längst als zertifizierter Verwalter nach § 26a Absatz 1, Satz 1 WEG i. V. m. § 8 ZertVerwV tätig“, betont Volljurist Frank Mikoleit.
-- Pressemitteilung OTTO STÖBEN 12.07.2022 --
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