Immobilienrente – welche Möglichkeiten es gibt
Tipps vom Immobilienprofi: Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.
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Die sogenannte Immobilienrente oder auch Immobilienverrentung wird immer beliebter – sowohl bei Verkäufern als auch bei Käufern, die eine Kapitalanlage suchen. Bei einer Immobilienverrentung wird das Haus verkauft, der Verkäufer sichert sich aber gleichzeitig ein lebenslanges oder auch befristetes Wohnrecht.
In den USA und in Großbritannien hat die Immobilienverrentung eine lange Tradition, die bis ins Mittelalter zurückreicht. Unter dem Schlagwort 'eat your brick' ('Iss deine Ziegelsteine') wurden die Immobilien zu flüssigem Kapital umgewandelt, um das alltägliche Leben auch im Alter noch finanzieren zu können. Inzwischen wird diese Form der Altersvorsorge auch in Deutschland immer beliebter.
Häufig wird das Portemonnaie mit dem Eintritt ins Rentenalter schmaler. So fällt es vielen Senioren trotz des vorhandenen Eigenheimes schwer, sich das gewohnte Leben mit diversen Annehmlichkeiten wie Hobbys oder Reisen weiterhin zu finanzieren. Eine kleinere Eigentumswohnung zu erwerben, ist bei den knappen Angeboten und den heutigen Immobilienpreisen auch nicht immer die einfachste Lösung. In genau diesen Fällen bietet die Immobilienverrentung eine funktionierende Alternative.
Um aus der Immobilie das Vermögen verfügbar zu machen und trotzdem in seinen eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können, gibt es unterschiedliche Modelle:
Verkauf auf Leibrentenbasis
Bei der Leibrente wird die Immobilie unter Absicherung eines lebenslangen Wohnrechts mittels eines Eintrags ins Grundbuch verkauft. Der Kaufpreis wird üblicherweise als monatliche Rente gezahlt. Wie genau die monatliche Rentenzahlung beziffert und ob ein Teil des Kaufpreises als einmalige Summe mit zusätzlicher monatlicher Rentenzahlung beglichen wird, kann vertraglich festgelegt werden. Ebenso wird geregelt, wer die Instandhaltung übernimmt.
Verkauf mit Wohnrecht oder Nießbrauchrecht
Sowohl das Wohnrecht als auch das Nießbrauchrecht werden im Grundbuch abgesichert. Der Kaufpreis wird komplett als einmalige Summe gezahlt. Im Unterschied zum reinen Wohnrecht beinhaltet das Nießbrauchrecht mehr Vorteile. Während das reine Wohnrecht mit der persönlichen Nutzung verbunden ist, ermöglicht das Nießbrauchrecht, dass der Nießbrauchnehmer selbst die Immobilie vermietet und die Mieteinnahmen dafür erhält. Allerdings muss im Falle des Nießbrauches auch für die Instandhaltung der Immobilie gesorgt werden. Der Nießbrauch muss notariell beglaubigt werden.
Der Teilverkauf
Hier handelt es sich um eine sehr flexibel zu handhabende Möglichkeit. Es wird nur ein vertraglich festzulegender Teil der Immobilie verkauft. Das Wohnrecht wird durch Grundbucheintragung oder Vertrag abgesichert. Der Kaufpreis für den Anteil wird in der kompletten Summe ausgezahlt. Ist mit dem Teilverkauf ein Nießbrauch verbunden, zahlt der Verkäufer im Gegenzug eine jährliche Nutzungsgebühr an den Käufer. Vorteil bei dieser Variante ist vor allem, dass man von einer Wertsteigerung der Immobilie weiterhin profitieren kann. Außerdem hat man weiterhin die Entscheidungsgewalt sowohl über die Nutzung als auch über die Ausgestaltung der Immobilie, muss allerdings die Instandhaltung übernehmen. Auch kann der verkaufte Anteil wieder zurückgekauft werden.
Umkehrhypothek
Bei der Umkehrhypothek, auch Rückwärtshypothek genannt, handelt es sich um den Abschluss eines Darlehens mit einer Beleihung der (weitgehend abbezahlten) Immobilie. Das Eigentum bleibt in vollem Umfang bestehen, es besteht ein lebenslanges Wohnrecht. Der Eigentümer muss keine laufenden Zinsen oder Tilgung zahlen. Er kann sich das Darlehen über eine monatliche Rente oder einen einmaligen Betrag auszahlen lassen. Im Gegensatz zu einer Immobilienrente wird die Immobilie erst nach dem Auszug oder dem Tod des Eigentümers übertragen.
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Pressemitteilung OTTO STÖBEN 17.03.2022
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