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Geldwäschegesetz wird weiter verschärft

Geldwäsche
Das Geldwäschegesetz, kurz GWG, beinhaltet die zentrale Pflicht zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Auch Immobilienmakler werden hier verstärkt in die Pflicht genommen.

Hierzu gehören die allgemeinen sowie die verstärkten Sorgfaltspflichten, welche unter anderem die Identitätsfeststellung bei natürlichen Personen durch den Personalausweis und bei besonderen Umständen oder politisch exponierten Personen bzw. komplexen Geschäften durch die Einholung weiterer Informationen zum Beispiel über die Herkunft der Vermögenswerte und die Dokumentation für die Gründe der Transaktionen beinhalten. OTTO STÖBEN berichtete hierüber schon ausführlich im April 2020.

Nachdem das bestehende Geldwäschegesetz zum Januar 2020 novelliert wurde, tritt nun zum 1. August 2021 eine weitere Verschärfung in Kraft – das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw). Das neue Gesetz wandelt das deutsche Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister um. Konkret bedeutet das, dass die wirtschaftlich Berechtigten direkt beim Transparenzregister gemeldet werden müssen. Es reicht nicht mehr aus, dass die entsprechenden Daten aus Registern wie dem Handels- oder Partnerschaftsregister abrufbar sind.

Von diesen erweiterten Meldepflichten sind ca. 2,3 Millionen Unternehmen betroffenen, für die diese Gesetzeserweiterung einen wesentlichen Mehraufwand bedeutet, da die verpflichtenden Angaben an das Transparenzregister umfangreicher werden. So ist zum Beispiel die Beurkundung von Grundstücksgeschäften, an denen eine juristische Person beteiligt ist, nur noch unter Beachtung einer Vielzahl von Formularien möglich.

Die Kunden der Unternehmen haben bei der Erhebung der geforderten Daten eine Mitwirkungspflicht. Alle Angaben für das Transparenzregister müssen durch Nachweise belegt werden können. Auch die Notare sind laut Gesetz verpflichtet, eine Risikoermittlung bezüglich einer Geldwäsche durchzuführen und diese zu dokumentieren. Ohne die Erfüllung dieser Anforderungen kann keine Beurkundung über ein Grundstücksgeschäft vorgenommen werden.