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Das neue Anti-Abmahngesetz entlastet auch die Immobilienbranche

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Tipps vom Immobilienprofi: Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Tipps vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.

Seit einigen Jahren gehört der massenhafte Abmahnmissbrauch auch in der Immobilienbranche zum Alltag und macht vielen Unternehmen das Leben schwer. Risikobehaftet waren vor allem Fehler zum Beispiel im Impressum oder in der Widerrufsbelehrung, vor allem aber auch im Bereich der Angaben zu Preisen und Provision sowie den Angaben zum Energieausweis.

Da reichte schon eine falsche Abkürzung im Exposé oder eine vermeintlich unverfängliche Formulierung in der Immobilienanzeige und schon fühlten sich diverse Abmahner dazu berufen, eine Abmahnung oder eine sogenannte Unterlassungserklärung auf den Weg zu schicken. Die Gebühren fielen stets üppig aus und konnten durchaus um die 1.000 Euro betragen. Kam dann noch eine Vertragsstrafe dazu, zwang es den ein oder anderen kleineren Makler finanziell in die Knie.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt hierzu:
„Der Missbrauch von Abmahnungen schadet dem Wettbewerb und vor allem Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen. Durch den nun beschlossenen Gesetzentwurf entziehen wir diesem Geschäftsmodell die Grundlage.“ Des Weiteren führt das Bundesjustizministerium aus: „Abmahnungen sollen zu einem rechtstreuen Wettbewerb beitragen und nicht zur Generierung von Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen missbraucht werden.“

Somit soll nun Schluss sein mit den unverhältnismäßigen Abmahnungen durch unseriöse Abmahner. Nachdem Mitte September 2020 das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zunächst den Bundestag und im Oktober 2020 dann den Bundesrat passierte, wird die Verkündigung für Anfang des Jahres 2021 erwartet.

 

Das neue Gesetz sieht u. a. folgende Anpassungen vor:

  • Mitbewerber müssen künftig tatsächlich geschäftlich auch tätig sein. Hiermit wird unseriösen Abmahnern, die ihre geschäftliche Tätigkeit zum Beispiel mit geringem Warenaufkommen nur vortäuschen, ein Riegel vorgeschoben. Sie verlieren die Befugnis, überhaupt Ansprüche auf Unterlassung geltend zu machen. Auch Wirtschaftsverbände unterliegen nun genaueren Vorschriften und müssen auf einer Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgeführt sein. Hierzu müssen sie unter anderem mindestens 75 Mitglieder im entsprechenden Marktsegment haben.
  • Missbräuchliche Abmahnungen sowie formale Fehler oder unberechtigte Abmahnungen führen beim Abgemahnten zu einem Gegenanspruch, beispielsweise zum Ersatz seiner Aufwendungen für seine Rechtsvertretung.
  • Es können keine Kostenerstattungen mehr für Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet (z.B. Impressum) oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen verlangt werden. Letzteres bezieht sich allerdings auf Firmen oder Vereine, welche weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Auch die Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung wurde neu geregelt. Zukünftig kann ein Mitbewerber keine Vertragsstrafe mehr fordern, wenn die Abgabe der Unterlassungserklärung erstmalig erfolgt. Dies gilt nur, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Qualifizierte Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkammern können nach wie vor bei der ersten Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe fordern.
  • Für die Vertragsstrafe ist bei unerheblichen Fällen eine Deckelung auf maximal 1.000 Euro vorgesehen. Auch diese Regelung bezieht sich auf Firmen mit unter 100 Mitarbeitern.

 

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Pressemitteilung OTTO STÖBEN 01.12.2020