Mietstundung in Zeiten von Corona bedeutet keine Befreiung
Im Rahmen der Corona-Krise beschloss der Bundestag im März 2020, dass die Aussetzung von Mietzahlungen vom 01. April bis 30. Juni 2020 nicht zu einer fristlosen Kündigung führt, wenn die Zahlung bis zum 30. Juni 2022 erfolgt. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der ausbleibenden Mietzahlung muss dabei glaubhaft gemacht werden. Die maßgeblich mietrechtliche Regelung hierzu findet sich im Art. 240 § 2 EGBGB.
Hierbei geht es ausschließlich um das Recht zur Kündigung, das während des genannten Zeitraumes Einschränkungen unterliegt. Eine Kündigung, die mit Zahlungsrückständen vor dem 01.04.2020 begründet wird, kann also auch jetzt noch ausgesprochen werden und ist gerichtlich durchsetzbar.
Grundsätzlich besteht die Zahlungsverpflichtung des Mieters weiterhin und kann auch für den Zeitraum April bis Juni gerichtlich durchgesetzt werden. Stundungen sind demnach allenfalls freiwillige Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
Insbesondere im Gewerberaummietrecht ist darauf zu achten, dass die Schriftform eingehalten wird. Bei längerfristigen Verträgen besteht die Gefahr, dass ansonsten die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit hinfällig und das Mietverhältnis ordentlich kündbar wird. Passt man hier nicht auf, kann aus einem ursprünglich für zehn Jahre vereinbarten Vertragsverhältnis eine viel kürzere Bindung werden.
Sinnvoll sind Stundungen für den Vermieter, wenn er davon ausgehen kann, dass der Mieter die Zahlungsschwierigkeiten überbrücken und seinen Mietverpflichtungen in absehbarer Zeit wieder nachkommen kann.
Für den Mieter ist zu beachten, dass eine Mietstundung für ihn in Anbetracht der Verzugszinsen unter dem Strich Mehrkosten zur Folge hat.
„Im Verhältnis zum Gesamtbestand haben wir relativ wenig Stundungsvereinbarungen getroffen und diese überwiegend im Gewerbebereich“, berichtet Cordt Enders, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. „Offensichtlich haben die staatlichen Soforthilfen vieles abfedern können.“