Das Baujahr muss stimmen!
Ein "Irrtum" um zwei Jahre kann schon zu viel sein! Wenn es um das Baujahr einer verkauften Immobilie geht, dann hat die Rechtsprechung wenig Verständnis für Unkorrektheiten.
Bereits eine Fehlangabe des Anbieters um zwei Jahre (zu spät) kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu einer Rück-abwicklung des Geschäfts führen. (Oberlandesgericht Hamm, Akten-zeichen 22 U 82/16)
Der Fall: Ein Immobilienkäufer hatte für € 650.000,- ein Einfami-lienhaus erworben. Später fand der neue Eigentümer heraus, dass das Objekt nicht wie angegeben im Jahre 1997 errichtet worden sei, sondern bereits 1995. Angesichts dieser, seiner Meinung nach gravierenden Täuschung forderte er den sogenannten großen Schadenersatz, das heißt: die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer betrachtete den Vorgang als nicht so gravierend. Eine so geringe Abweichung rechtfertige jedenfalls keinen Rücktritt, argumentierte er.
Das Urteil: Die Plichtverletzung des Immobilienverkäufers sei nicht unerheblich gewesen, stellte ein Zivilsenat des OLG Hamm fest und bezeichnete das Abweichen um zwei Jahre vom tatsächlichen Baujahr als arglistig. Diese Zeitangabe sei deswegen so wichtig, weil sie den technischen Standard des Gebäudes zum Zeitpunkt des Baus erkennen lasse. Somit handle es sich um eine wesentliche Eigenschaft, die ein nachträgliches Aufkündigen des Vertrages rechtfertige.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
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