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Den Kindern das Haus übertragen birgt Risiken!

Haus geschenkt

Nutz und Nieß – ein Überblick: Häufig übertragen Eltern das Eigentum an einer Immobilie auf ihre Kinder, ohne die Folgewirkungen vollständig abschätzen zu können.

Brisant wird es, wenn sich die Eltern im Gegenzug ein lebenslängliches Nießbrauchrecht vorbehalten. Darunter versteht man das Recht, die Nutzungen einer Sache bzw. einer Immobilie zu ziehen. Hierzu gehören neben Mieteinnahmen häufig auch steuerliche Vorteile durch Abschreibungen.

Darüber hinaus ist die Immobilie, die mit einem Nießbrauch belastet ist, nahezu unverkäuflich – ein von den übertragenden Eltern in der Regel gern genommener Nebeneffekt. Um den beschenkten Kindern die Veräußerung zu ermöglichen, verzichten die Eltern oftmals, zu Gunsten der Kinder unentgeltlich, auf ihr Nießbrauchrecht. Doch gerade dieser unentgeltliche Verzicht birgt für die Kinder erhebliche finanzielle Risiken, da er in der Regel eine Schenkung darstellt.

Als Folge dessen findet § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wonach die Eltern vom Kind die Herausgabe des Geschenkes verlangen müssen, soweit die Eltern ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr aufbringen können. Es ist zwar fernliegend, dass die Eltern selbst die Herausgabe des Geschenkes, namentlich die Herausgabe des dem vormals bestehenden Nießbrauchrechts innewohnenden Geldwertes, verlangen werden.

Allerdings sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften des Sozialrechts zu beachten, die besagen, dass sämtliche den Eltern zustehenden Ansprüche auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden können, sobald diese Sozialhilfe beziehen. Werden die Eltern auf Kosten der Sozialhilfe in einem Heim gepflegt, kann der Träger der Sozialhilfe die Kinder als Beschenkte in Anspruch nehmen.

Aus diesem Grund bewirkt der unentgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht unter Umständen eine erhebliche finanzielle Belastung. Im Vorfeld einer Übertragung von den Eltern auf deren Kinder sollte daher eine ausführliche und individuelle Beratung durch einen Notar stehen.

 


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Quelle Text: Ulf Schönenberg-Wessel, Kanzlei im Merkurhaus, Kiel www.kanzlei-merkurhaus.de
Bildquelle Titelbild: fotolia © Watchara