Das neue Bauvertragsrecht 2018
Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Das Gesetz wird für mehr Transparenz sorgen und insbesondere die Position der privaten Bauherren deutlich stärken.
Zu den wesentlichen Änderungen zählt dabei das Widerrufsrecht für private Bauherren. Dieses war bislang praktisch nicht existent und der Widerruf/Kündigung eines Bauvertrages war – wenn überhaupt – nur möglich, wenn dafür eine Entschädigung gezahlt wurde. Künftig kann der private Bauherr abgeschlossene Verbraucherverträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Gesetzgeber möchte die Verbraucher damit vor übereilt getroffenen Entscheidungen schützen. Wenn das Bauunternehmen über das Recht zum Widerruf nicht aufgeklärt hat oder die Widerrufsbelehrung fehlerhaft erfolgte, kann der Widerruf künftig sogar binnen einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen erfolgen.
Zudem werden die Bauunternehmen künftig verpflichtet, verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen und dem Bauherrn vor Baubeginn eine detaillierte Baubeschreibung zu übergeben. Für den Bauherrn werden die Vertragsinhalte so deutlich transparenter und Angebote können besser miteinander verglichen werden. Fehlen gewisse Angaben im Vertrag kann der Bauherr dieses Fehlen künftig bei einer streitigen Außenersetzung zu seinem Vorteil auslegen, etwa bei der Qualität des geschuldeten Baumaterials.
Anders als bisher soll die letzte Abschlagsrechnung, die der Bauherr vor Abnahme zu leisten hat, auf 90 % begrenzt werden. Der Bauherr hat daneben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung, so dass der Bauunternehmer vor der Abnahme künftig grundsätzlich nur 85 % des Werklohns verlangen kann. Dadurch wird der Druck auf die Bauunternehmen erhöht, etwaige Baumängel kurzfristig zu beseitigen, da er schließlich die letzte ausstehende Zahlung so schnell wie möglich erhalten möchte.
Das neue Bauvertragsrecht stärkt nicht nur die Stellung der privaten Bauherren, sondern auch die Position der Handwerker gegenüber ihren Lieferanten. Liefern diese fehlerhaftes Material, kann der Handwerker künftig die Kosten für das Ein- und Ausbauen des fehlerhaften Materials den Lieferanten in Rechnung stellen.
Das neue Gesetz bringt insgesamt für den Bauherrn eine ganze Reihe von Verbesserungen. Bis zum 1. Januar 2018 sind daher Bauverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bauunternehmen dringend anzupassen.
Quelle: Sven Hoepner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Kanzlei im Merkurhaus, Kiel
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