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Wie definiert sich die bauliche Veränderung im WEG-Recht?

Grundsätzlich unterscheidet man im WEG-Recht folgende Begrifflichkeiten in Bezug auf bauliche Maßnahmen, die im Ergebnis unterschiedliche Auswirkungen auf die erforderlichen Mehrheiten in der Eigentümerversammlung haben:


Bauliche Veränderungen (§ 22 Abs. 1 WEG)

Als bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes wird jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung sowie modernisierende Instandsetzung hinausgehende, vom Aufteilungsplan abweichende dauerhafte Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form angesehen – und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen. Bauliche Veränderungen bedürfen stets der Zustimmung aller über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigte Eigentümer. In der Praxis sind mit nur wenigen Ausnahmen alle Wohnungseigentümer beeinträchtigt.


Modernisierungen (§ 22 Abs. 2 WEG)

Die Merkmale der Modernisierungen finden sich in der nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Sache und sie verändern die Eigenart der Wohnanlage nicht. In der Eigentümerversammlung wird zur Beschlussfassung auch hier eine qualifizierte Mehrheit benötigt.


Modernisierende Instandsetzungen (§ 22 Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG)

Die modernisierenden Instandsetzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Allgemeinen dem Erhalt des gemeinschaftlichen Eigentums dienen. Sie gehen über eine bloße Reparatur oder Wiederherstellung hinaus und enthalten ein technisch und wirtschaftlich effektives Kosten-Nutzen-Verhältnis mit einer Amortisation der Investitionen in einem Zeitraum von 10 Jahren. Hier reicht eine einfache Mehrheit der Anwesenden der Eigentümerversammlung.


Was genau sind nun bauliche Veränderungen?

Allgemein gehalten, liegt eine bauliche Veränderung bei einer Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile und bei jeder auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vor, die vom dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht. Hierzu gehören neben den An- und Umbauten auch die sogenannten nicht erforderlichen Eingriffe in Aussehen und Substanz des Gebäudes und jegliche optische Veränderung der Gesamtansicht, z. B. ein wie auch immer gestalteter Farbanstrich der Außenfassade, andere Fenster, fester Anbau einer Markise, Gaube etc.

Wie schon erwähnt, gilt eine bauliche Veränderung auch für unbebaute Grundstücksteile. Als Beispiel sei hier das ersatzlose Fällen eines Baumes, der das Gesamterscheinungsbild des gemeinschaftlichen Gartens prägt, genannt.

Zu weiteren Fragen bezüglich der baulichen Veränderungen im WEG-Recht stehen Ihnen die Fachleute der OTTO STÖBEN WEG-Verwaltung zur Verfügung.