Änderungen im Geldwäschegesetz. Wann muss sich der Käufer identifizieren?
Der Bundestag verabschiedete Änderungen im Geldwäschegesetz. Der Immobilienmakler muss den Käufer zukünftig erst identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Die Verschiebung des Identifikationszeitpunktes ist angemessen und bedeutet weniger Bürokratie für unsere Berufsgruppe.
Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzesbegründung spätestens dann auszugehen, wenn einer der Beteiligten von dem anderen den Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat. Darüber hinaus kann ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags angenommen werden, wenn der (voraussichtliche) Käufer mit dem (möglichen) Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet hat.
„Seit Jahren unterstützen Immobilienmakler die Behörden bei ihrem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hierbei entsteht allerdings auch ein hoher Verwaltungsaufwand, der wiederum auch zu Unmut bei Immobilieninteressierten führt. Denn bisher sieht das Geldwäschegesetz vor, dass Makler ihren Kunden bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung identifizieren müssen. Gemeint ist der Maklervertrag, der in der Regel schon vor der Besichtigung zustande kommt. Viele Interessenten wollen einfach erst einmal ausloten, ob das Objekt passen könnte. Dass dann gleich der Ausweis vorgelegt werden muss, stößt bei vielen auf Unverständnis. Dass das nun ge- ändert wird, ist ein Erfolg unserer
Gespräche mit der Politik und Finanzverwaltung.“
Das Gesetz tritt voraussichtlich am 26. Juni 2017 in Kraft.
Autorin: Andrea Henkel, IHK-Redaktion Schleswig-Holstein
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