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Hausverwaltung und WEG – Aktuelle Rechtsprechung

Fotolia 145740341 XS slim by rcfotostockIn regelmäßgen Abständen informieren wir Sie über aktuelle Urteile aus allen wichtigen Themenbereichen rund um Immobilien.


Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.
WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2, BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb
Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.

BGH, Urteil vom 09.12.2016, Az.: V ZR 124/16


 

Weitere Urteile zum Wohnungseigentumsrecht

Jahresabrechnung darf nicht unter Vorbehalt stehen

Genehmigen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung nur unter dem Vorbehalt eventueller Korrekturen, ist der Genehmigungsbeschluss mangels Bestimmtheit nichtig.
LG München I, Urteil vom 22.09.2016, Az.: 36 S 22442/15 WEG
BGH: Zum Stimmverbot in der WEG bei Geschäften mit einer Gesellschaft
Ein Wohnungseigentümer ist bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.

BGH, Urteil vom 13.01.2017, Az.: V ZR 138/16


 

BGH: Schadenersatzansprüche gegen WEG-Verwalter und Beschwerde

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 9 S. 1; WEG §§ 21 VIII, 26
Das für die Rechtsmittelbeschwerde maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich nach seinem - im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bestimmenden - Anteil an der Schadenersatzforderung; ebenso beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse darauf, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung einer Kostenobergrenze) zu verhindern, auf den Anteil des Wohnungseigentümers an den Mehrkosten. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 09.02.2017, Az.: V ZR 88/16


 


BGH: Erfüllung baurechtlicher Vorgaben beim Sondereigentum

1. Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen.
2. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 09.12.2016, Az.: V ZR 84/16 (LG Aurich)


 

BGH: Ehrverletzende Meinungsäußerung als WEG-Sache

GVG § 72 II 1; WEG § 43 Nr. 1; ZPO §§ 139 I 2, 281 I
Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: V ZB 73/16


 

Zwangsvollstreckung: Verwalter muss geschuldete Jahresabrechnung selbst erstellen

Die Verurteilung eines WEG-Verwalters zum Erstellen einer Jahresabrechnung für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist durch Androhung von Zwangsmitteln gegen den Verwalter zu vollstrecken. Der Verwalter muss die Abrechnung dann selbst erstellen. Die Wohnungseigentümer können sich nicht ermächtigen lassen, die Abrechnung anderweitig erstellen zu lassen.

BGH, Beschluss vom 23.6.2016, Az.: I ZB 5/16




Betriebsstrom für die Heizung darf nicht als Allgemeinstrom umgelegt werden

In der WEG-Jahresabrechnung müssen die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage anhand der Heizkostenverordnung verteilt werden. Der Betriebsstrom darf nicht als Teil des Allgemeinstroms nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden.
BGH, Urteil vom 03.06.2016, Az.: V ZR 166/15

1. Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen.
2. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 09.12.2016, Az.: V ZR 84/16 (LG Aurich)

 

 


C. Enders

Ansprechpartner: Cordt Enders,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei OTTO STÖBEN

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