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Tradition verbindet

Eine Gartenschere ist sicher ein ungewöhnliches Präsent. Jedenfalls
dann, wenn es zum Abschluss eines Kaufvertrags einer Immobilie
gereicht wird und aus der Hand des Maklers kommt. Mit der „Original
Löwe-Schere“, die das Haus Otto Stöben seinen Kunden überreicht,
hat es indessen seine besondere Bewandtnis.


Kiel, 11.11.2011 - Als der Kieler Tüftler Walther Schröder
1923 die erste Amboss- Schere der Welt zum Patent anmeldete,

bezog auch Gustav Stöben mit seinem Maklerhaus, heute

Otto Stöben Immobilien GmbH, gerade sein neues Büro in der Kieler Holstenstraße.

Dieser zeitlicheZusammenhang ist freilich
Zufall, nicht aber, dass beide Unternehmen einer im Kern sehr ähnlichen
Geschäftsphilosophie bis heute folgen, die den jeweiligen Unternehmenserfolg
begründet.
In beiden Häusern ist es traditionelles Selbstverständnis, die Kundschaft
mit Qualität und Verlässlichkeit zu überzeugen. Dass dieser
Anspruch auch in rauheren Zeiten nicht verloren geht, dafür steht in
beiden inhabergeführten Häusern nun schon die jeweils dritte bzw.
vierte Generation.
„Die Original Löwe-Schere ist ein auf Langlebigkeit angelegtes professionelles
Werkzeug, an dem der frisch gebackene Haus- und Gartenbesitzer
mit Sicherheit seine Freude hat“, begründet Geschäftsführer
Carsten Stöben die ungewöhnliche Wahl. „Das eigene Haus ist in
der Regel auch eine Anschaffung fürs Leben; insofern passt das gut
zusammen.“

Die „Stöben-Schere“ wird zwar in den Hausfarben und mit dem
Logo der Otto Stöben Immobilien GmbH gefertigt, ist aber ohne Einschränkung
eine Original Löwe-Schere. Sollte nach vielen Jahren
des Gebrauchs mal ein Klingenwechsel oder eine Reparatur notwendig
werden, gibt es jedes Ersatzteil einzeln nachzukaufen. Qualität
eben.
Ansprechpartner:
Geschäftsführer Carsten Stöben
Handy: 01 72/4 33 30 21 Fax: 04 31/66 40 3-40
geschäftlich: 04 31/66 40 3-0 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Gerne stellen wir honorarfreies digitales Bildmaterial zum Thema zur Verfügung.
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