Mieterhöhung
Voraussetzungen für ein Mieterhöhungsverlangen nach §558 BGB:
- Miete muss mind. 15 Monate unverändert sein
- Frühestens 1 Jahr nach der letzten Mieterhöhung kann das nächste Erhöhungsverlangen folgen
èJahressperrfrist
- Innerhalb von 3 Jahren darf nicht mehr als 20% erhöht werden
èKappungsgrenze
(In einigen Gemeinden ist die Kappungsgrenze auf 15% runtergesetzt worden)
- Es wird die Nettokaltmiete erhöht
- Bei der Erhöhung sind die Jahressperrfrist, die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze zu beachten
- Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen + Begründung(!)
è4 Begründungsmöglichkeiten
- Mietspiegel = Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete (sollte alle 2 Jahre angepasst werden)
qualifizierter Mietspiegel = Mietspiegel durch Umfrage erstellt (muss mind. alle 4 Jahre angepasst werden)
- Mietdatenbank = geführte Sammlung von Mieten (z.B. von einer Gemeinde)
- Begründetes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
- Benennung von drei Vergleichswohnungen (Merkmale: m², Größe, Lage, Ausstattung)
- Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam
- Mieterhöhungen nach §559 BGB (Modernisierung) sind von den vorherigen Voraussetzungen ausgeschlossen
- Nach §557 BGB können Vermieter und Mieter auch eine Erhöhung der Miete vereinbaren
Form eines Mieterhöhungsverlangen:
- Textform
- Ausgangsmiete und Erhöhungsbetrag bzw. Endbetrag
- Begründungsmittel (siehe 4 Begründungsmöglichkeiten)
- Art der Mieterhöhung (z.B. §558 BGB zur ortsüblichen Vergleichsmiete)
- Absender und Empfänger
- Hinweis auf die Überlegungsfrist
Autorin: Jana Pallack 27.11.2015