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Wesentlicher Inhalt einer sogenannten Staffelmiete (§ 557a BGB) sind im Vertrag fest vereinbarte Erhöhungen der Nettokaltmiete zu bestimmten Zeitpunkten. Wichtig ist hierbei, dass die Erhöhungen immer durch einen absoluten Geldbetrag und nicht in Prozent ausgewiesen werden. Je Staffelung dürfen die Geldbeträge unterschiedlich hoch ausfallen. Die Staffelungsabstände müssen laut § 557a BGB mindestens ein Jahr betragen.
Weitere Aspekte, welche bei einer Staffelmiete zu beachten sind:
Vor- und Nachteile für Mieter und Vermieter
Durch die Festsetzung der Mietstaffel mit jeweiliger Betragshöhe und genauem Zeitpunkt bleibt der Mietpreis für beide Parteien vorhersehbar und somit planungssicher. Der Mieter muss keine zwischenzeitlichen Mieterhöhungen befürchten, zum Beispiel bei Modernisierungen oder bei Preisanstiegen am Wohnungsmarkt, befürchten. Somit gibt es auch keine Streitigkeiten über Mietanpassungen.
In Regionen mit Mietpreisbremse sind Mieter vor überproportionalen Anstiegen geschützt. In anderen Gebieten können die Erhöhungen stärker steigen als die ortsübliche Vergleichsmiete und auch die Kappungsgrenze überschreiten. Vor einer Mietpreisüberhöhung schützt hier aber der § 5 Wirtschaftsstrafgesetz.
Für den Staffelmietvertrag gelten grundsätzlich die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen. Mehr Planungssicherheit bietet für den Vermieter der erlaubte Kündigungsausschluss von bis zu vier Jahren, wenn der Mieter diesem zustimmt. Dies verhindert eine zu starke Fluktuation. Für den Mieter kann dies je nach persönlicher Lage (Veränderung der finanziellen Situation oder bei Umzugswunsch durch Jobwechsel) unter Umständen nachteilig sein.
Wie auch bei anderen Mietvertragsarten wie zum Beispiel der Indexmiete, sollten Mieter und Vermieter sich im Vorfeld überlegen, welche Vertragsmodalitäten für die eigenen Bedürfnisse sinnvoll sind.
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