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IMMOBILIE UND "NEUER" EHELICHER GÜTERSTAND!

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Der Gesetzgeber hat im Jahre 2013 von der Öffentlichkeit weitest-gehend unbemerkt einen neuen Güterstand eingeführt – die Wahl-Zugewinngemeinschaft. 

Der neue Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ähnelt im Grundsatz dem der deutschen Zugewinngemeinschaft, wird jedoch um einige Aspekte der französischen Errungenschaftsgemeinschaft ergänzt. Wie im deutschen gesetzlichen Güterstand bleiben die Vermögensmassen beider Ehegatten während des bestehenden Güterstands getrennt. Eine Verfügungsbeschränkung für Verfügungen über das Vermögen im Ganzen kennt der deutschfranzösische Wahlgüterstand nicht. Die WahlZugewinngemeinschaft führt dazu, dass ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über die (im alleinigen Vermögen des Verfügenden stehende) Ehewohnung nicht wirksam verfügt werden kann. Hierunter ist nicht nur deren Veräußerung, sondern auch Belastung zu verstehen.

Durch die Vereinbarung der WahlZugewinngemeinschaft lässt sich in Ehen, in denen (lediglich) einer der Ehegatten größeren Haftungsrisiken ausgesetzt ist, die als Ehewohnung dienende Immobilie erleichtert „in Sicherheit“ bringen, ohne eine ungewollte Weiterveräußerung oder Belastung in Kauf nehmen zu müssen. Nach Ablauf insolvenzrechtlicher und sonstiger Anfechtungsfristen bietet diese Gestaltung damit einen wirksamen Schutz vor den Gläubigern des anderen Ehegatten.

Der Güterstand der WahlZugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines Ehegatten, mit dem Wechsel in einen anderen Güterstand oder mit Rechtskraft der Ehescheidung. Bei Beendigung des Güterstands findet ein Zugewinnausgleich statt. Im Fall der Beendigung des Güterstands durch Tod besteht bei der WahlZugewinngemeinschaft der Vorteil, dass der Ausgleich dem überlebenden Ehegatten unabhängig davon zusteht, ob er Erbe wird oder nicht. Dies dürfte vor allem bei Ehen mit sehr unterschiedlich hohen Vermögen der Ehegatten vorteilhaft sein.

Hat ein Ehegatte Grundvermögen mit in die Ehe gebracht, so ist es in der WahlZugewinngemeinschaft dem Anfangsvermögen mit dem Wert hinzuzurechnen, den es bei Beendigung des Güterstandes hat. Wertsteigerungen, die während des bestehenden Güterstands eintreten, unterfallen damit nicht dem Zugewinnausgleich. Verbindlichkeiten sind auch über die Höhe des Aktivvermögens hinaus abziehbar. Die Begründung der WahlZugewinngemeinschaft erfolgt durch Ehe bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag. Er muss grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Der Ehevertrag kann bereits zwischen Verlobten sowie jederzeit während bestehender Ehe geschlossen werden.

 


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Quelle: Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Sozialrecht
Kanzlei im Merkurhaus Kiel
www.kanzlei-merkurhaus.de

Bild: Adobe-Stock, © baranq